Rückwärts in der Einbahnstraße?

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Nun das kommt für unsere Mädels und Jungs durchaus öfter vor. Denkt einmal darüber nach wie es ist bei der Müllabfuhr etwa und so manches Mal beim Ausliefern von Paketen.

In diesem zugrunde liegenden Fall landete es vor dem Bundesgerichtshof zur Klärung.

In NRW setzte eine Fahrerin in einer Einbahnstraße mit ihrem Fahrzeug rückwärts, um einem anderen Wagen das Ausparken zu ermöglichen, um danach selbst in der Lücke einparken zu können. Zeitgleich fuhr ein anderer Fahrer rückwärts aus einer Grundstückszufahrt und es kam zum Zusammenstoß.

Die Haftpflichtversicherung der Fahrzeugführerin stand dem Fahrer, der aus der Zufahrt kam, 40 % des Schadens zu, dieser wollte aber 60% zu seinen Gunsten erstreiten.

Das angerufene Amtsgericht in Düsseldorf gab seiner klage statt, das folgende Landgericht lehnte seine Forderung ab.

 

Der Bundesgerichtshof urteilte am Ende wie folgt:

Es gab dem klagenden Fahrer nun Recht und begründete dieses damit, dass die Beklagte (die Fahrerin die Rückwärts gesetzt hatte) in unzulässiger Weise die Einbahnstraße rückwärts befahren hatte. Denn es ist nur ein unmittelbares Rückwärtseinparken oder auch Rückwärtsausfahren von einem Grundstück zulässig!

Demgegenüber ist aber das Rückwärtsfahren folglich auch dann unzulässig, wenn es dazu dient, erst zu einer freien freiwerdenden Parklücke zu gelangen oder einem anderen Fahrzeug die Ausfahrt aus einer Parklücke wie hier geschehen zu ermöglichen, um anschließend selbst dort einparken zu können.

Der Bundesgerichtshof erkannte mit seinem Urteil, keinen Anscheinsbeweis für einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 StVO oder § 9 Abs. 5 StVO. Somit liegt auch für die Anwendung des Anscheinsbeweis erforderliche Typizität schon deshalb nicht vor, weil die Beklagte die Einbahnstraße in unzulässiger Weise rückwärts befahren hatte. Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach der Schluss gilt, dass unter Umständen den rückwärts aus einer Grundstückszufahrt auf die Einbahnstraße hier der einfahrende Kläger eine Schuld treffe.

Zwecks Prüfung wurde der Fall an das Landgericht zurückgewiesen, und gab zu bedenken, dass der Kläger grundsätzlich nicht damit rechnen konnte das die Beklagte in unzulässigerweise rückwärtsgefahren ist.

Quelle: Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2023 – VI ZR  28/22

Ihr die in den Städten etwa Baustoffe anliefert oder Möbel, aber auch mit einem Reisebus einen Treffpunkt ansteuert solltet stets auf eine grundsätzlichen Sicherheitspunkt achten, auch und gerade wenn ihr allein unterwegs seid!!!! Holt euch vor dem Rückwärtssetzen eine Person vom Empfänger zur Sicherheit hinzu der euch absichert.

Kommt immer unfallfrei Heim, dass muss immer ganz oben anstehen eure GTL.

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