Klagen auf AGG ?

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Das Landesarbeitsgericht Berlin – Brandenburg musste sich mit einer Klage nach dem AGG befassen . Das Verfahren hatte folgenden Hintergrund. Es ging um eine Klage eines Schwerbehinderten auf Entschädigung gegen einen privaten Arbeitgeber. Der Kläger unterstellte diesem , in Bezug auf die Beteiligung des Betriebsrats , der Schwerbehindertenvertretung  und der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten im Rahmen einer Stellenausschreibung und einer Stellenausschreibung und einer Absage auf die Bewerbung des Klägers gegen §§ 11 , 7 AGG verstoßen zu haben .

In seiner Klage , so das Gericht habe der schwerbehinderte Kläger jedoch keine Indizien vorgetragen , warum er von Pflichtverletzungen des beklagten Arbeitgebers im Sinne des AGG ausgehe.

Für einen Entschädigungsanspruch wegen Benachteiligung nach dem AGG reicht es nicht aus , wenn der Arbeitnehmer , der die Entschädigung beansprucht, Pflichtverletzungen des Arbeitgebers einfach behauptet. Der klagende Arbeitnehmer muss Indizien im Sinne des § 22 AGG darlegen können !  

Entgegen der Auffassung des Klägers sei dieser aber , für die Darlegung von Indizien des

  • 22 AGG in vollem Umfang Darlegung – und beweisbelastet. Somit gelten die allgemeinen zivil prozessualen Grundsätze ! Durchaus darf eine am Prozess beteiligte Partei

( Person ) auch vermutete Tatsachen vortragen , sofern sie über keinerlei Einblicke in die vom Gegner bekannten Geschehensabläufe  hat. Unzulässig sind solche Behauptungen  jedoch , wenn sie lediglich ins Blaue hinein aufgestellt werden, ohne dass die Partei tatsächliche Anhaltspunkte für ihre Behauptungen vorlegen  kann.

Quelle : Landesarbeitsgericht , Berlin – Brandenburg , Urteil vom 01.07.2020

15 Sa 289/ 20 -

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